Service

AGB für die Vermarktung von Rundfunk- und Onlinewerbung sowie die Spotproduktion

Geltungsbereich

1. IR MediaAd vermarktet im eigenen Namen und für Rechnung des jeweiligen Rundfunkveranstalters


a) Radio-Werbesendungen privater Rundfunkveranstalter in Form von Werbespots, Patronaten, Sponsoring, Events und sonstigen Sonderwerbeformen (die "Radio-Werbemittel"), sowie


b) Onlinewerbeformen (die "Online-Werbemittel") die auf Online-Angeboten, einschließlich Mobile und / oder Internet (die "Plattformen") ausgeliefert werden.


auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB"), deren Geltung der Auftraggeber mit Erteilung jedes Auftrags anerkennt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt IR MediaAd nicht an, es sei denn, IR MediaAd hätte ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

2. Soweit mit dem Auftraggeber die Produktion von Radio-Werbemitteln durch IR MediaAd vereinbart ist, gelten hierfür ebenfalls diese AGB.

Angebot & Vertragsabschluss


3. Ein Angebot von IR MediaAd ist im Einzelfall nur bindend, wenn dieses in Schrift- oder Textform ausdrücklich so bezeichnet ist. Ist nichts anderes angeführt, ist das Angebot drei Wochen ab dem Datum seiner Erstellung verbindlich. Übermittelt der Kunde Daten wie Audio oder Texte für Radio-Werbemittel oder Daten für Online-Werbemittel (gemeinsam das "Werbematerial"), so ist dies ein verbindliches Vertragsangebot, soweit nicht die Übermittlung schriftlich oder in Textform als Anfrage bezeichnet ist. Der Vertrag kommt mit Zugang einer Auftragsbestätigung der IR MediaAd beim Kunden oder dadurch zustande, dass IR MediaAd mit der Vertragsabwicklung beginnt.


Zurückweisung von Aufträgen

4. IR MediaAd trägt dafür Sorge, dass sämtliche Werbemittel bei Ausstrahlung bzw. Online-Auslieferung entsprechend den geltenden Regelungen als solche gekennzeichnet werden. IR MediaAd behält sich vor, Werbeaufträge abzulehnen, insbesondere wenn der Inhalt der Werbung gegen vertragliche oder rechtliche Bestimmungen, die ZAW-Werberichtlinien, behördliche Vorgaben oder gegen die Interessen von IR MediaAd, der Rundfunkveranstalter oder Plattformbetreiber verstößt. Dies gilt entsprechend für die Stornierung bereits rechtsverbindlich geschlossener Werbeaufträge. Bei rechtsverbindlich geschlossenen Werbeverträgen behält sich IR MediaAd ferner vor, diese wegen der Herkunft, des Inhalts oder der Form, häufiger Wiederholungen oder der technischen Qualität des Werbematerials sowie insbesondere aus redaktionellen Gründen zu stornieren. Redaktioneller Grund können auch negative Reaktionen von Zuhörern, Internet-Nutzern, Wettbewerbern oder Behörden oder die Abmahnung der Radio- oder Online-Werbemittel sein. Die Gründe für die Ablehnung einer Ausstrahlung oder Online-Auslieferung werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen, soweit sie noch nicht durch Ausstrahlungen oder Online-Auslieferungen des Werbematerials verbraucht sind. Darüber hinaus können gegenüber IR MediaAd keine Ansprüche geltend gemacht werden.

Unterlagen und Werbematerial

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet,

a) im Fall von Radio-Werbemitteln die erforderlichen Unterlagen und das sendefähige Werbematerial qualitativ fehlerfrei und richtig gekennzeichnet bis fünf Tage vor dem ersten jeweiligen Ausstrahlungstermin an IR MediaAd zu liefern. Die Anlieferung hat im Format mp3 oder mpg an die Adresse dispo@ir-media-ad.com zu erfolgen. Liefert der Auftraggeber später, kann IR MediaAd die termingerechte Ausstrahlung nicht gewährleisten. IR MediaAd ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Unterlagen und Werbematerialien auf Verwendbarkeit / Sendetauglichkeit zu überprüfen und Veränderungen vorzunehmen, soweit dies zur Anpassung an die Sendenorm erforderlich ist. Überprüft IR MediaAd die Unterlagen / das Werbematerial und stellt dabei deren Unbrauchbarkeit fest, so wird IR MediaAd den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. IR MediaAd ist berechtigt, eingesandte Werbespots in der erforderlichen Anzahl zu vervielfältigen.

b) im Fall von Online-Werbemitteln sämtliche für die Online-Auslieferung benötigte Daten qualitativ fehlerfrei und richtig gekennzeichnet sowie rechtzeitig zu übersenden. Sofern der Kunde einen externen AdServer einbindet, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Redirect-Tags (Link-URL, Werbemittelaufruf) innerhalb der im Auftrag vereinbarten Zeit, spätestens jedoch fünf Werktage vor der Schaltung in der vereinbarten Form zu übermitteln. Der Auftraggeber garantiert die Funktionalität der Redirects ab dem Zeitpunkt der Übermittlung an IR MediaAd sowie die volle und ordnungsgemäße Funktionalität des AdServers. Soweit der Auftraggeber durch Verwendung von Cookies oder Zählpixeln Daten aus der Schaltung von Online-Werbemitteln auf den Plattformen gewinnt oder sammelt, sichert der Kunde zu, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten.

6. Verletzt der Auftraggeber eine der Pflichten gem. Ziffer 5, so bleibt der vertraglich vereinbarte Vergütungsanspruch von IR MediaAd auch bei unterbliebener Ausstrahlung von Radio-Werbemitteln oder Online-Auslieferung von Online-Werbemitteln unberührt. Ein Recht zur kostenfreien Ersatzausstrahlung oder -auslieferung besteht für den Auftraggeber nicht. Bei fernmündlich oder fernschriftlich durchgegebenem Text liegt das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler beim Auftraggeber. Für die verspätete Übermittlung der Unterlagen sowie für nachträglichen Motivaustausch berechnet IR MediaAd GmbH eine Aufwandspauschale in Höhe von 50,00 € pro Einzelfall.

7. IR MediaAd trägt Sorge für

a) die Ausstrahlung der Radio-Werbemitteln des Kunden bei dem vereinbarten Rundfunkveranstalter über die UKW-Sender entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen. Soweit der Auftrag nur für bestimmte UKW-Frequenzen (Belegungsarten) des Rundfunkveranstalters erteilt wurde, erfolgt die Ausstrahlung nur in den gebuchten Belegungsarten. Andere Verbreitungswege der Radio-Werbemittel wie Internet (Simulcast-Stream), digitales Radio oder über Apps, soweit sie vom Rundfunkveranstalter genutzt werden, sind zulässig jedoch nicht Gegenstand der Leistungspflicht der IR Media. Es ist weder eine bestimmte Aufmerksamkeit noch eine bestimmte Werbewirkung vereinbart. Eine besondere Platzierung oder andere Sonderleistungen, wie etwa Konkurrenzschutz des Kunden, bedürfen der gesonderten Vereinbarung in Schrift- oder Textform. Die vereinbarten Sendezeiten sind ca.-Zeiten. Eine Gewähr für die Sendung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Sendestunde oder in bestimmter Reihenfolge kann nicht gegeben werden - es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich schriftlich vereinbart.

b) die Auslieferung von Online-Werbemitteln des Kunden auf der / den vereinbarten Plattformen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen. Der Auftraggeber hat unverzüglich nach der ersten Schaltung des Online-Werbemittels auf der / den Plattform(en) zu prüfen, ob das Online-Werbemittel mangelfrei veröffentlicht ist.

Leistung und Mängelgewährleistung

8. Fällt ein Radio-Werbemittel aus programmtechnischen Störungen, höherer Gewalt (z. B. Störung im Sendenetz) oder sonstiger vom Rundfunkveranstalter bzw. IR MediaAd nicht zu vertretender Umstände aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, es handelt sich hierbei lediglich um eine unwesentliche zeitliche Verschiebung.

9. Findet die

a) Ausstrahlung eines Radio-Werbemittels nicht ordnungsgemäß statt, ohne dass dies auf den Auftraggeber zurückzuführen wäre, und wird dadurch die Werbewirkung nicht unerheblich beeinträchtigt, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatzausstrahlung, sofern er IR MediaAd die nicht ordnungsgemäße Ausstrahlung innerhalb von zwei Wochen schriftlich unter genauer Bezeichnung der Mängel anzeigt.
b) Auslieferung eines Online-Werbemittels nicht ordnungsgemäß statt, ohne dass dies auf den Auftraggeber zurückzuführen wäre, so hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Ersatzauslieferung, sofern er IR MediaAd erkennbare Mängel innerhalb von drei Werktagen nach erstmaliger Online-Auslieferung des Werbemittels schriftlich unter genauer Bezeichnung der Mängel anzeigt.

Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

10. Der Auftraggeber garantiert, dass er sämtliche zur Verwertung des gelieferten Werbematerials im Rundfunk bzw. auf den Plattformen erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte geistigen Eigentums innehat und hierüber verfügen kann. Er garantiert, dass durch die Ausstrahlung bzw. Online-Auslieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber garantiert ebenfalls, dass die Internetseiten, auf die IR MediaAd GmbH oder der vermarktete Sender im Rahmen des Auftrags verweist (z. B. durch Hyperlink), und die damit zusammenhängenden Unterseiten keine Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte Dritter verletzen, sofern der Verweis in Kenntnis des Auftraggebers oder auf Internetseiten des Auftraggebers erfolgt. Der Auftraggeber stellt IR MediaAd und den ausstrahlenden Rundfunkveranstalter bzw. den ausliefernden Plattformbetreiber von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei und trägt die Kosten eines Rechtsstreits. Der Auftraggeber verpflichtet sich, IR MediaAd die für die Abrechnung mit der Gema/GVL notwendigen Angaben vorab mitzuteilen. Fehlen die Gema/GVL-Angaben, geht IR MediaAd davon aus, dass das Werbemittel keine Gema/GVL-pflichtigen Bestandteile enthält. Der Auftraggeber räumt IR MediaAd alle für die Vertragserfüllung erforderlichen und auf Rundfunkveranstalter bzw. Plattformbetreiber übertragbaren Nutzungsrechte ein. Sofern bei IR MediaAd im Zuge der vertraglichen Leistungen Rechte geistigen Eigentums entstehen, räumt IR MediaAd dem Auftraggeber hieran die für die Erfüllung des konkreten Werbeauftrags erforderlichen, einfachen und nicht übertragbaren Nutzungsrechte ein.

11. Umfasst der Auftrag die Produktion von Radio-Werbemitteln durch IR MediaAd, so darf der Auftraggeber diese ohne ausdrückliche Zustimmung der IR MediaAd nicht selbst nutzen, bearbeiten oder Dritten die Nutzung oder Bearbeitung gestatten. IR MediaAd ist nicht verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen und / oder dem Auftraggeber etwaige bei IR MediaAd liegende Rechte an der Produktion einzuräumen. IR MediaAd wird die Zustimmung insbesondere nicht erteilen zur Ausstrahlung von Radio-Werbemitteln, welche von Mitarbeitern der von IR MediaAd vermarkteten Rundfunkveranstalter produziert bzw. gesprochen wurden. In jedem Fall behält sich IR MediaAd vor, die Zustimmung von einer gesonderten Vergütung abhängig zu machen.

12. Umfasst der Auftrag (auch) die Teilnahme von IR MediaAd oder eines Rundfunkveranstalters bzw. Plattformbetreibers an einer Veranstaltung des Auftraggebers, so bleibt der Auftraggeber Veranstalter dieser Veranstaltung und es treffen ihn alle Veranstalterpflichten. Dazu gehören insbesondere etwaige behördliche Genehmigungen, die Anzeige und Abführung von Gema-/GVL-Gebühren, etc.

Haftung und Verjährung

13. IR MediaAd haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet IR MediaAd nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung für Fahrlässigkeit ist begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe des Dreifachen des Mindestauftragswertes. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Haftung für Leib und Leben sowie für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab Ausstrahlungsdatum bzw. erstmaliger Online-Auslieferung des Werbemittels, bei unterbliebener Ausstrahlung bzw. Online-Auslieferung des Werbemittels ab vereinbartem Werbebeginn. Dies gilt auch für konkurrierende deckungsgleiche Ansprüche aus außervertraglicher Haftung, nicht jedoch für Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz.

Preise

14. Aufträge werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde, entsprechend der zum Zeitpunkt der Ausstrahlung bzw. Online-Auslieferung gültigen Preisliste der IR MediaAd bzw. der vermarkteten Rundfunkveranstalter oder Plattformbetreiber abgewickelt. Bei Radio-Werbemitteln erfolgt die Berechnung der Einschaltpreise auf der Grundlage der tatsächlich ausgestrahlten Spotlänge, mindestens aber auf Basis der gebuchten Spotlänge. Tarifänderungen werden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten dem Auftraggeber bekannt gegeben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarifänderungen vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies jedoch IR MediaAd gegenüber unverzüglich nach Bekanntgabe der Tarifänderungen schriftlich mitzuteilen.

15. Auf die jeweils gültigen Preise werden Nachlässe laut Rabattstaffel bei Rechnungslegung gemäß dem vereinbarten Auftragsvolumen gewährt. Spätestens am Ende des Kalenderjahres werden gewährte Nachlässe laut effektiv erreichter Rabattstaffel überprüft und nachvergütet bzw. nachberechnet. Konzernrabatte werden gewährt, sofern eine entsprechende Organschaft glaubhaft nachgewiesen und von IR MediaAd schriftlich anerkannt wird. Verbundwerbung wird nach besonderer Vereinbarung mit IR MediaAd durchgeführt.

16. Von IR MediaAd anerkannte Werbeagenturen oder Werbemittler (nachgewiesen durch HR-Auszug, Gewerbeanmeldung, etc.) erhalten - sofern sie ihren Auftraggeber werblich beraten und eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können - eine Agenturvergütung in Höhe von 15% auf die Netto-Auftragssumme des Auftraggebers. Die Agenturprovision entsteht nicht, wenn Werbeagenturen oder Werbemittler mit dem werbungtreibenden Auftraggeber identisch sind. IR MediaAd ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.

Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

17. Rechnungen werden pro Monat nach der ersten Ausstrahlung bzw. Online-Auslieferung für den gesamten Kalendermonat erstellt. Die Rechnungen von IR MediaAd gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von zehn Tagen nach Zugang schriftlich widersprochen hat. Die Rechnungen werden 14 Tage nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig.

18. IR MediaAd kann nach eigenem Ermessen Vorauszahlung verlangen. IR MediaAd wird bei der Entscheidung die berechtigten Belange des Auftraggebers berücksichtigen. Bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (beispielsweise bei Zahlungsverzug, bei mangelnder Kreditwürdigkeit, bei Aufnahme in ein Schuldnerverzeichnis oder bei Bestätigung der Zahlungsunfähigkeit von dritter Seite) behält sich IR MediaAd das Recht vor, auch nach der ersten Ausstrahlung bzw. Auslieferung die Ausstrahlung weiterer Radio-Werbemittel oder Online-Auslieferung weiterer Online-Werbemittel von der Vorauszahlung der für den gesamten Auftrag vereinbarten Vergütung abhängig zu machen. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach und finden daher die nachfolgenden Ausstrahlungen bzw. Online-Auslieferungen nicht oder verspätet statt, so kann der Auftraggeber hieraus keine Ansprüche, insbesondere keine Schadensersatzansprüche gegen IR MediaAd herleiten. IR MediaAd wird die ihr und den Sendern durch die Rückstellung entstandenen Schäden dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

19. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug und leistet er seine Zahlung trotz Mahnung nicht, so ist IR MediaAd berechtigt innerhalb von zwei Wochen nach der Mahnung vom Vertrag zurück zu treten und kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen. IR MediaAd kann auf die offene Forderung Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten p. a. sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gemäß BGB § 288(5) verlangen. Pro Mahnung werden Mahngebühren in Höhe von 5,00 € berechnet. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

Rücktrittsmöglichkeit

20. Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht nicht.

21. Wünscht der Auftraggeber, dass die Ausstrahlung eines Radio-Werbemittels oder die Auslieferung eines Online-Werbemittels unterbleibt, so wird IR MediaAd, soweit dies noch möglich ist, diesem Wunsch Folge leisten. Der Anspruch von IR MediaAd auf Zahlung des vereinbarten Preises bleibt davon unberührt, es sei denn, IR MediaAd konnte den frei gewordenen Werbeplatz anderweitig vergeben. In diesem Fall hat der Auftraggeber nur eine etwaige Preisdifferenz zu tragen.

Aufbewahrungspflicht und Nutzungsrechte
22. IR MediaAd wird die überlassenen Dateien des Auftraggebers bis drei Monate nach Beendigung des Auftrags aufbewahren. Für sonstige Unterlagen gilt diese Aufbewahrungsfrist nur, wenn der Auftraggeber dies bei deren Übersendung ausdrücklich schriftlich verlangt hat, anderenfalls trifft IR MediaAd insoweit keine Aufbewahrungspflicht.

23. IR MediaAd speichert die für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Daten in elektronischer Form.

24. Auf eine Ausstrahlung von Radio-Werbemitteln bei durch IR MediaAd vermarkteten Rundfunkveranstaltern darf in anderen Werbemitteln nur dann Bezug genommen werden, wenn dabei klargestellt wird, dass es sich bei der Werbeeinschaltung nicht um eine Ausstrahlung im allgemeinen Hörfunkprogramm, sondern um eine Ausstrahlung im Werbehörfunk handelt. Formulierungen, die die Werbesendungen mit dem ausstrahlenden Sender in Verbindung bringt, sind nicht gestattet.

25. Änderungen und Ergänzungen zu einem Auftrag bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung des Textformerfordernisses.

26. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist Erfüllungsort der Sitz von IR MediaAd. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Berlin vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(Stand: 01.02.2017)

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